Rechtsprechung
LG Berlin, 11.07.1978 - 83 T 235/78 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,7360) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erforderlichkeit einer Vornamensänderung zum Wohl des Kindes wegen Ungewöhnlichkeit des Namens; Zur Frage des Eingriffs in die Persönlichkeit eines 16 Monate alten Kindes bei Änderung des ursprünglichen ausländischen Vornames; Umfang des Personensorgerechts der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 05.06.1978 - 51 XVI 17/77
- LG Berlin, 11.07.1978 - 83 T 235/78
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.02.1959 - IV ZR 151/58
Ostfriesische Familiennamen als Vornamen
Auszug aus LG Berlin, 11.07.1978 - 83 T 235/78
Hiernach aber sind die Eltern in der Wahl der Vornamen ihrer Kinder grundsätzlich frei und nur durch die Grenzen beschränkt, die sich daraus ergeben, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen und sich auch nicht als Mißbrauch elterlicher Gewalt im Sinne des § 1666 BGB darstellen darf; wobei zur rechten Ordnung auch gehört, daß willkürliche oder ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihrer Träger ungeeignete Bezeichnungen nicht genommen werden; siehe BGHZ 29, 256, 30, 132, OLG Celle FamRZ 1975, 634. - Drs-Bund, 27.04.1976 - BT-Drs 7/5087
Auszug aus LG Berlin, 11.07.1978 - 83 T 235/78
Denn angesichts der Ungewöhnlichkeit dieses Vornamens in Deutschland bestände die Gefahr, daß das Kind den Stempel seiner leiblichen Abstammung von anderen - eben ... - Eltern mit sich herumtrüge und damit die Eingliederung in die neue Familie und die Entwicklung eines ungestörten Eltern-Kind-Verhältnisses gefährdet werden könnte, während andererseits angesichts des geringen Alters des Kindes - etwas mehr als 16 Monate - der Verlust des alten Namens einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeit des Kindes unter Gefährdung seiner gedeihlichen Entwicklung nicht bedeuten kann, (siehe Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Annahme als Kind, Bundestagsdrucksache 7/5087 vom 27. April 1976 und KG a.a.O.).